Satzung des Itamba e.V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Itamba-Verein", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Potsdam.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der "Itamba-Verein" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an den "Itamba-Education-Fund", der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, nämlich die Bildung, fördert. Die ihm übergebenen Mitteln werden vom "Itamba-Education-Fund" dazu verwendet, Schülern und Schülerinnen aus einkommensschwachen Elternhäusern in der Uwanji den Schulbesuch zu ermöglichen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, sofern sie sich der Zwecksetzung des Vereins verbunden fühlt. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt sich dem Mitglied schriftlich mit.
(3) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod,
b) durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist schriftlich spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären,
c) durch Ausschluß.
(2) Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgleidsbeitrags länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.
(3) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen;
b) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen;
c) den Jahresbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten;
d) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrags festzusetzen;
e) über Satzungsänderungen zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Wahlperiode durch Mißtrauensvotum die Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes bewirken.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden. Die Ladung erfolgt durch Rundschreiben.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung beschlußfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (stellvertretendem Vorsitzenden) und dem Kassenwart.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für ein Geschäftsjahr gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
(4) Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer (stellvertretender Vorsitzender) und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel im Wert von über 500,00 DM nur zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
(7) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können.
§ 8
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder einen Kassenprüfer, der die Jahresrechnung des Vorstandes prüft und der Mitgliederversammlung darüber berichtet. Sein Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.
§ 9
Geschäfts- und Finanzordnung
sowie sonstige besondere Ordnungen
Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.
§ 10
Auflösung und Änderung des Vereinszwecks
Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke vorhandene Vermögen wird der evangelischen Kirche (Pfarramt Kolbitz) übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich die Förderung der Bildung in Tanzania, zu verwenden hat.
§ 11
Anwendung der Regelungen des BGB
Soweit die Satzung keine Regelungen trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Potsdam, den 16. März 1996